Hohe Leistungen statt hoher Deckungsgrad sind gefordert
Impressum: Herbert Brändli, B+B Vorsorge AG, in STOCKS, 19. Juni 2009
Die Diskussionen um den Deckungsgrad lassen vergessen, dass Pensionskassen in erster Linie Leistungen für ihre Versicherten produzieren müssen. Die Höhe und Verlässlichkeit dieser Leistungen sind echte Gradmesser für die Güte einer Vorsorgeeinrichtung. Hingegen ist ein Deckungsgrad für sich allein weder aussagekräftig, noch werthaltig, und er vermittelt den Versicherten keinen Nutzen.
Per 1. Juni 2009 treten im betrieblichen Vorsorgewesen neue Teilliquidationsbestimmungen in Kraft. Damit wird jetzt der Anspruch der Versicherten auf das gesamte vorhandene Vorsorgevermögen ihrer Pensionskasse auch vom Regulator bestätigt. Der Freizügigkeitsanspruch von kollektiven Austritten misst sich demnach am Vermögen – egal ob die Pensionskasse dieses auf ihrer Passivseite als gebundene oder freie Mittel, also mit einem hohen oder niedrigen Deckungsgrad, ausweist. Neu müssen sowohl Deckungskapitalien, Altersguthaben, Risiko- und Schwankungsreserven als auch freie Mittel anteilig mitgegeben werden, soweit das entsprechende Vermögenssubstrat vorhanden und auch sichtbar ist. Abgesehen von Versicherungsverträgen sind darum künftig Teilliquidationen für alle Beteiligten wertneutral und auch weitgehend unabhängig vom zufälligen im Deckungsgrad fixierten, finanziellen Status einer Vorsorgeeinrichtung.
Jede Pensionskasse gestaltet ihren Deckungsgrad mit Annahmen über Zinsen, Lebenserwartungen, Erträge, Diskontsätze, Schwankungsreserven usw. selbst. Mit besagten technischen Parametern konnten sie in der Vergangenheit die Austrittsleistungen auch entsprechend beeinflussen. Die neuen Teilliquidationsbestimmungen nehmen jetzt Abstand von diesen Streitpunkten. Sie beziehen sich direkt auf das vorhandene Vermögen, unter Einbezug der eigentlichen Wertschöpfung und nach Abzug der Kosten, welches sich auf der Aktivseite in Franken und Rappen manifestiert.
Ein niedriger Deckungsgrad hat nicht automatisch tiefere Austrittsleistungen zur Folge: 85 Prozent von 100 Franken der Kasse A ist mehr als beispielsweise 100 Prozent von 75 Franken der Kasse B, wobei im Beispiel die Prozentzahlen den Deckungsgrad und die Frankenbeträge das vorhandene Vermögen von zwei gleich finanzierten Kassen repräsentieren. Trotz tieferem Deckungsgrad profitieren die Austritte von höheren Leistungen aus der heute im allgemeinen Volksmund als krank bezeichneten Kasse A (sie müsste darum saniert werden) gegenüber der mit einem Garantie-Etikett versehenen und darum als sicher eingestuften Kasse B.
Bezüglich der Abgeltung von Einzelaustritten ist hingegen kein Fortschritt absehbar. Mit der unveränderten, bisherigen Freizügigkeitsregelung können sie nach wie vor nicht anteilig an ihrem Vorsorgevermögen partizipieren. Die Berechnung ihrer Austrittsleistung erfolgt anhand gesetzlich vorgegebener Parameter und bezieht sich allein auf die Passivseite der Pensionskasse. Sie berücksichtigt lediglich die bereits intern erfolgte Verteilung des Vorsorgesubstrats, nimmt aber gar keine Rücksicht auf die erfolgte Wertschöpfung, sprich auf die Höhe des beim Austritt tatsächlich vorhandenen Vermögens. Folglich erleiden, je nach Deckungsgrad zu Jahresbeginn, entweder die Pensionskasse oder der austretende Versicherte einen sogenannten Mutationsverlust. Veränderungen im Versichertenbestand bewirken somit immer systembedingte Umverteilungen der Vorsorgevermögen.
Mit dieser gesetzlichen Freizügigkeitsregelung von Einzelaustritten wird ein Tabu aufrecht erhalten, welches seit je den grundlegenden, langfristigen Charakter der zweiten Säule empfindlich stört. Im negativen Bereich verschlechtert jeder Austritt den Deckungsgrad zusätzlich, während dieser im positiven Bereich nach jedem Abgang erhöht wird. Umgekehrt streicht im ersten Fall ein Austritt zu Lasten der verbleibenden Versicherten einen Gewinn ein, während er ihnen im zweiten Fall einen Teil seiner Altersvorsorge zurücklässt. Dieser grundlegende und schwerwiegende Makel der betrieblichen Altersvorsorge kann nur über die freiwillige Mitgliedschaft, d.h. den stetigen Verbleib in einer Vorsorgeeinrichtung, einfach behoben werden.
Herbert Brändli ist Betriebswirtschafter und Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte mit einem breit diversifizierten Auftragsportefeuille. Herbert Brändli ist Gründer und Leiter der B+B Vorsorge AG, welche sich zur Aufgabe gemacht hat, mehr Dynamik und Transparenz in die berufliche Vorsorge zu bringen und ihren Kunden eine fundierte Beratung sowie interessante Alternativen zu bieten.
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