Vorschriften erschweren Pensionskassen die Risikosteuerung

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen in der FuW, 17. Dezember 2003.

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Bilder & Tabellen

Der Umwandlungssatz sollte sich auf die kassenspezifischen Eigenschaften ausrichten – der Staat jedoch schafft falsche Anreize und verteuert die Renten.

System der betrieblichen Vorsorge

Versicherer kürzen im Rahmen des «Winterthur»-Modells ihre Umwandlungssätze und damit die Altersrenten um bis zu ein Viertel. Offizielle Begründung ist die Anpassung an neue wirtschaftliche und biometrische Gegebenheiten. Die rückwirkende Änderung von vertraglichen Zusagen überrascht Laien und Profis, weil die Entwicklung von Zins und Lebenserwartung seit langem abschätzbar ist und die Einarbeitung dieser Grössen in langfristig gültige Tarife zum eigentlichen Geschäft der Versicherungsgesellschaften gehört.

Der Urnwandlungssatz bestimmt zum Zeitpunkt der Pensionierung das Verhältnis zwischen dem bis dahin erworbenen Altersguthaben und gleichwertigen Rentenansprüchen. Sie werden berechnet, indem das Altersguthaben durch den Barwert der künftigen Renten dividiert wird (vgl. Tabelle). top ↑

Versicherungstechnische Begriffe

Begriffe und Formeln

Individuelle Umwandlungssätze

Der Rentenbarwert wird im Wesentlichen durch drei Grössen bestimmt: erstens die Gesamtheit der Renten, die nach der Pensionierung einem Versicherten zustehen, zweitens die Lebenserwartung der Rentenberechtigten und drittens die Verzinsung der Restaltersguthaben nach Abzug der jeweiligen Rentenzahlungen.

In der Praxis ergeben sich, je nach Kombination und Ausprägung der Bestimmungsgrössen, unendlich viele Umwandlungssätze. Die Höhe der Altersrenten variiert somit von Kasse zu Kasse (Grafik).

Individuelle UWS

Drei Faktoren bestimmen die Höhe des Umwandlungssatzes. Quelle: B+B Vorsorge AG / Grafik: FuW, bw

Altersrenten sind in der Regel mit Anwartschaften zu Gunsten von Angehörigen verbunden. Von Ehegatten- über Konkubinats- und Kinderrenten bis zur Rückerstattung von Altersguthaben im Todesfall werden Zusatzleistungen verschiedenster Art angeboten. Je nach deren Höhe ergeben sich andere Leistungsbarwerte und somit andere Umwandlungssätze.

Nur im obligatorischen Bereich müssen seit 1985 alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen die gleichen minimalen Leistungen garantieren. Ab 2004 gilt die Vorschrift nicht mehr. Die Mindestleistungen werden durch Wischiwaschi-Leistungen ersetzt, die jeweils vom Sozialminister und seinem Umfeld je nach Kassenlage festgelegt werden. Glücklicherweise bieten die meisten Kassen freiwillig höhere Renten an. Sie gewährleisten damit den Versicherten trotz staatlichem Störfeuer eine gewisse Konstanz und Sicherheit für die Planung des Ruhestands.

Pensionskassen müssen vor Rentenbeginn genügend Geld zurücklegen, damit sie die Renten lebenslang zahlen können. Sie wissen seit geraumer Zeit, dass die Menschen in der Schweiz immer länger leben. Darum wurden zusätzliche Reserven gebildet. Wie viele Zahlungen voraussichtlich geleistet werden müssen, zeigt die Lebenserwartung der Versicherten. Die Vorsorgeeinrichtungen vertrauen dabei auf Erfahrungszahlen, die Statistiker für Länder, Branchen, Versicherungen oder grössere Pensionskassen erheben. top ↑

Abweichende Lebenserwartung

Die statistischen Erfahrungszahlen bilden die so genannten technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtungen. Damit werden Prämien und Umwandlungssätze kalkuliert. Die Grundlagen unterscheiden sich punkto Sterblichkeit und Invalidisierung. Grosse Differenzen ergeben sich je nach Alter, für die Geschlechter, aber auch für Regionen und Berufszweige. Die verfügbaren Grundlagen müssen darum den Eigenschaften des jeweiligen Versichertenbestandes angepasst werden.

Versicherungsgesellschaften kalkulieren beispielsweise für die zweite Säule mit den selbst erhobenen technischen Grundlagen. Diese enthalten nur Daten von Personen, die bereits Renten beziehen. Diese Menschen leben naturgemäss länger als der Durchschnitt aller Einwohner, wie er beispielsweise den Schweizerischen Sterbetafeln zu Grunde liegt.

Ein allen Pensionskassen gemeinsamer Umwandlungssatz existiert wegen des heterogenen Versichertenbestands nicht. In einem Kloster beispielsweise dürften unterdurchschnittlich viele Hinterbliebenenrenten fällig werden. Der Leistungsbarwert ist daher viel niedriger als für eine vergleichbare Versichertengemeinschaft mit lauter Verheirateten. top ↑

Unterschiedliche Effizienz

Wird der Umwandlungssatz nicht auf kassenspezifische Eigenschaften ausgerichtet, weil er vom Bundesrat fixiert wird, muss mit so genannten technischen Gewinnen oder Verlusten und egoistischem Handeln der Versicherten gerechnet werden. Ledige werden eine Kapitalabfindung vorziehen, wenn ihre spezielle Situation nicht mit höheren Renten berücksichtigt wird. Damit findet unter den Versicherten eine so genannte Antiselektion statt, die unweigerlich teurere Renten zur Folge hat.

Der Zins ist mit Abstand die wichtigste Einflussgrösse des Umwandlungssatzes. Die interne Verzinsung einer Pensionskasse orientiert sich an der Differenz zwischen Ertrag und Kosten. Die Höhe des Umwandlungssatzes wird somit durch die Effizienz der Verwaltung bestimmt. Die wiederum ist von Grösse, Organisationsform und Management sowie leider zunehmend von staatlichen Einflüssen und Auflagen abhängig. Die Versicherer klagen, dass ihre Kosten wegen gesetzlichen Einschränkungen viel höher sind als die autonomer Kassen. Gemäss ihren Berechnungen belaufen sich die Mehrkosten auf 2,3 Prozent der verwalteten Vermögen. Wollen sie gleich lange Spiesse haben wie die unabhängigen Kassen, müssten sie einen entsprechenden Mehrertrag erwirtschaften – unter den heutigen Umständen ein hoffhungsloses Unterfangen.

Mit einer ausgewogenen Anlagestrategie haben Pensionskassen seit 1925 durchschnittlich eine Performance von 6 bis 7 Prozent erzielt. Finanzgurus und Ökonomen sind sich zwar einig, dass die Überalterung der Gesellschaft die Realzinsen nach unten drücken wird. Schwarzmalerei und der Wachstumspessimismus sind aber vornehmlich lokal abgestützt und müssen aus globaler Sicht relativiert werden.

Mit Anlagen in wachsende Volkswirtschaften statt in die verbliebenen zwei bis drei Schweizer «Blue chips» kann die finanzielle Prosperität der unabhängigen Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft gewährleistet bleiben. Die Kassen haben allerdings in der Auswahl ihrer Investitionen wenig Entscheidungsspielraum. Sie sind an realitätsfremde Richtlinien und Vorschriften gebunden.

Die Bereitstellung von Sicherheit, die Verwaltung und die Administration, die Revision und die Kontrolle sowie vor allem der Verkehr mit den Behörden verursachen immer höhere Kosten. Sammelstiftungen von Versicherern müssen zudem zu Lasten des Ertrags ihre Aktionäre bedienen.

Seit 1985 steigen die Kosten für Verwaltung und Administration ungebremst. Die Pensionskassen sind in behördlich diktierten Auflagen und Vorschriften gefangen. Sie benötigen Vorsorge- und Anlageexperten, Juristen und Revisionsstellen, um sich im Dschungel der rechtlichen Auflagen noch zurechtzufinden. Bürokratismus und Formalismus werden nach der BVG-Revision mit entsprechenden Kostenfolgen nochmals zunehmen. top ↑

Individuelle Bestimmungsgrössen

Die Kunst der Vorsorgeeinrichtungen besteht darin, die Entwicklung der massgebenden Einflussfaktoren für ihren eigenen Versichertenbestand richtig abzuschätzen. Teils können sie sie aktiv beeinflussen, teils müssen sie Veränderungen passiv zur Kenntnis nehmen. Die Bestimmungsgrössen können sich gegenseitig aufheben oder verstärken. Die wuerfel Würfel-Darstellung weiter oben enthält beispielhaft einen Ausschnitt für die gesetzlichen Minimalleistungen im Alter. Die Tabelle unten zeigt Altersguthaben und Umwandlungssätze für BVG-Minimalleistungen nach Erfahrungszahlen der Eidg. Versicherungskasse (EVK) unter Vorgabe verschiedener Zinssätze und einer jährlichen Lohnerhöhung von zwei Prozent. top ↑

Die Verzinsung hat enorme Auswirkung auf Altersguthaben und BVG-Rente

Zins auf AGH

Legende: (*) bezogen auf den Jahreslohn bzw. Monatslohn (Rente) bei Pensionierung mit 65 Jahren; (**) Umwandlungssatz top ↑

Die unterschiedliche Effizienz von Pensionskassen resultiert in verschiedenen internen Zinssätzen und verursacht damit grosse Leistungsunterschiede. Bundesrat, Aufsichtsbehörden und kantonale Steuerbehörden greifen mit der Vorgabe von Zins- und Umwandlungssätzen unmittelbar in die operativen Abläufe der Pensionskassen ein. Diesen verbleibt wenig Handlungsspielraum. Sie können ihre Risiken nicht mehr angepasst bewirtschaften und steuern.

Die Einschränkung der Versicherer geht noch weiter als die der Pensionskassen. Vielleicht haben sie darum für ihre Kalkulation und Preisgestaltung aus allen möglichen Umwandlungssätzen vorsichtshalber die niedrigsten ausgewählt. Auf diesem bescheidenen Niveau wurden jetzt die gebrochenen Garantieversprechen erneuert und gleichzeitig die Prämien erhöht. Diese Negativauswahl soll im Gegenzug nach gutem Geschäftsgang mit Überschüssen aufgewogen werden: ein Versprechen, das schon einmal, vor Einführung des BVG, abgegeben wurde und nicht gehalten werden konnte. Der staatliche Sparzwang in der betrieblichen Vorsorge wird unter dermassen unvorteilhaften Bedingungen grundsätzlich in Frage gestellt. top ↑

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