Wo hapert es in der beruflichen Vorsorge?

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen in der Finanz und Wirtschaft vom 17Sep03

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Das neu proklamierte Winterthur-Modell, hinter dem sich die namhaften Schweizer Lebensversicherer formieren, gefährdet die berufliche Vorsorge und damit das weltweit gelobte Dreisäulensystem der Schweiz fundamental. Gewinnorientierte kurzfristige Eigeninteressen der Versicherer kontrastieren scharf mit dem sozialen Auftrag der Pensionskassen und ihren historisch gewachsenen Verpflichtungen.

Die aktuellen Gesetze fördern unter ca. 3,2 Mio obligatorisch Versicherten ein Dreiklassensystem. Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit rund 0,5 Mio Versicherten werden grundsätzlich anders behandelt als privatrechtlich organisierte Stiftungen mit gut 1,5 Mio Versicherten. Für Kollektivversicherer mit knapp 1,2 Mio Versicherten gelten nochmals ganz andere Regeln. In Versicherungssammelstiftungen prallen die Geschäftsinteressen der Versicherer auf die Interessen der Versicherten, die bis ans Lebensende selbst finanzierte, angemessene und ungekürzte Renten geniessen wollen. Zahlreiche Erwerbstätige bauen gezwungenermassen ihre Altersvorsorge mit Versicherungen auf, obwohl sie mittlerweile mit mündelsicheren Direktanlagen günstiger weit bessere Sparziele erreichen könnten.

Noch besteht die leise Hoffnung, dass die gravierenden Zielkonflikte zwischen den Versicherten und ihren Sammelstiftungen mit der Revision aus dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) gekippt werden. Allerdings müsste hiezu die Versicherungslobby in Bern etwas leiser treten, damit der Gesetzgeber dem Auftrag der Pensionskassen Priorität einräumen könnte. top ↑<

Auftrag der Pensionskassen

Im Dreisäulensystem deckt die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) zusammen mit kantonalen Ergänzungsleistungen die Existenzbedürfnisse der gesamten Bevölkerung. Die berufliche Vorsorge müsste diese staatlichen Basisleistungen soweit ergänzen, bis die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung möglich ist. Die private Vorsorge schliesslich kann individuell für weitergehende, Bedürfnisse gebildet werden.

Altersvorsorge nach dem Dreisäulensystem, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

Ursprünglich wurden mit der beruflichen Vorsorge vor allem Invaliditätsfälle abgesichert. Mit der Industrialisierung begannen Arbeitgeber mit Fürsorgestiftungen finanzielle Anreize zu setzen und belohnten langjährige Betriebstreue mit Altersrenten. Später wurden vermehrt Beiträge von Mitarbeitern erhoben.

In der Folge verlangte der Staat die Ausgliederung der Vorsorgemittel aus den Betriebsrechnungen. Ab 1985 wurden alle Arbeitgeber gesetzlich angehalten, eigene Vorsorgeeinrichtungen zu führen oder sich einer bestehenden anzuschliessen. Den Versicherten wurde eine paritätische Beteiligung an der Kassenführung und Verwaltung der Vorsorgegelder eingeräumt.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sparen alle Mitarbeiter in ihrer Pensionskasse ein Kapital an, von dem sie im Alter zehren. Die Sparkapitalien werden zwischen dem 25. und 65. Altersjahr aufgebaut. In dieser Zeit legen Erwerbstätige rund 5 von 40 Jahreslöhnen, oder jährlich durchschnittlich 12,5 Prozent für das Alter zurück. Aus dem Ersparten können sie ohne Zinsen in der anschliessenden Ruhezeit während 20 Jahren eine Rente von 25 Prozent des früheren Jahreslohns beziehen.

Das ist zu wenig – darum sollen Pensionskassen die eingenommenen Beiträge ertragreich verwalten und vermehren. Während 60 bis 70 Jahren vertrauen die Versicherten darauf, dass ihre Gelder in der Vorsorgeeinrichtung sicher angelegt und marktgerecht verzinst werden.

Mit einem günstigen Anlagemix zwischen Geld, Obligationen, Aktien und Immobilien konnten während den vergangenen 70 Jahren problemlos durchschnittliche Renditen zwischen fünf und sechs Prozent erwirtschaftet werden. Erforderlich waren eine klare Strategie und Disziplin, um diese einzuhalten. Mit dem Ertrag war es möglich die Vorsorgeguthaben real, das heisst nach Abzug der Teuerung, mit zwei bis drei Prozent zu verzinsen.

In den Boomzeiten der späten 90erjahre versprachen Anlagegurus für alle Zukunft sogar 7,5 Prozent und höhere Vermögenserträge. Glaubt man diesen Propheten weiter, dann müssen jetzt die Erwartungen wieder gegen fünf Prozent nach unten korrigiert werden. top ↑<

Zielaltersrente im BVG-Modell

Ein durchschnittlicher Ertrag von fünf Prozent genügt immer reichlich zur Erfüllung der 1985 vorgegebenen gesetzlichen Minimalleistungen sowie für den Ausgleich von veränderten biometrischen Rahmenbedingungen. Denn Pensionskassen benötigen 0,5 Prozent Ertrag zur Abgeltung von Verwaltungskosten und Reservenbildung.

Mit den Reserven kann der Umwandlungssatz von 7,2 Prozent garantiert werden und auch laufende Renten sind damit, trotz zunehmender Lebenserwartung, lebenslang gesichert. Wenn Altersguthaben und Deckungskapitalien mit vier Prozent verzinst werden, verbleibt ein halbes Prozent für Zusatzleistungen, wie den Ausgleich von Reallohnerhöhungen oder den Teuerungsausgleich auf laufenden Renten.

 

Ordentliche Pensionskassen werden mit ihrem Durchschnittsertrag im aktuellen BVG-Modell Altersrenten zwischen 50 bis 60 Prozent des letzten Lohns erreichen. top ↑

*) Die Berechnungen unterstellen, dass die Löhne jährlich um zwei Prozent erhöht werden: andere Lohnverläufe ergeben andere Renten. Abweichungen können sich auch ergeben, wenn die Altersgutschriften zeitlich anders gestaffelt oder wenn die Dauer von Sparprozess und Bezugszeit verändert werden, z.B. wegen vorzeitigen Pensionierungen.

**) Die Väter des BVG kalkulierten die Renten anhand der goldenen Regel und setzten den Zins mit der Teuerung gleich. Entsprechend niedrig wurden die Ziele gesetzt.

***) Ordentliche Pensionskassen erzielen langfristig eine Realverzinsung von mindestens zwei Prozent Die entsprechenden Renten von 50 Prozent und mehr liegen beträchtlich über den BVG-Zielsetzungen.

****) Seit 1985 konnten dank der Boomphase in den späten 90er Jahren die BVG-Ziele vereinzelt bis zu 2/3 übertroffen werden.

Für Versicherungsgesellschaften sind diese Ziele allerdings viel zu hoch. Sie wollen darum die minimalen Zins- und Umwandlungssätze senken. Die ursprüngliche gesetzliche Zielaltersrente würde in der Folge beinahe halbiert.

Systembedingte Umverteilungen und der Wechsel zwischen Pensionskassen können unter den Versicherten unkontrollierte Verschiebungen der Zielaltersrenten provozieren. Diese Gefahr besteht, wenn die Versicherten gleiche Beiträge bezahlen und unterschiedliche Altersgutschriften erhalten.

Der Gesetzgeber versuchte erfolglos, mit dem Freizügigkeitsgesetz diesen Systemfehler zu beheben. Das Gesetz wurde nur für rosige Zeiten konzipiert und darum scheitern heute Sanierungsmassnahmen der Pensionskassen. top ↑<

Vorsorgeeinrichtungen wachsen dank zufliessenden Beiträgen und erwirtschafteten Erträgen. Das Wachstum wird durch Verwaltungskosten, Mindererträge und Vermögensverluste gehemmt. Die juristische Trennung vom Arbeitgeber verlangt von den Pensionskassen grundsätzlich eigenverantwortliches Handeln. Allerdings erlauben einzelne Gesetzesartikel Abweichungen für staatliche Einrichtungen und Versicherern. Das Schweizerische Vorsorgewesen wir so in drei Klassen aufgeteilt:

  • privatrechtliche Pensionskassen mit 1'552'000 Versicherten
  • öffentlichrechtliche Pensionskassen mit 523'000 Versicherten
  • Versicherungssammelstiftungen mit 1'181'000 Versicherten.

Erträge und Versicherte

Einige Schweine sind gleicher als andere. (H.G.Wells, «Animal Farm»)

Privatrechtliche Pensionskassen

Privatrechtliche Pensionskassen müssen selbst sicherstellen, dass sie immer gut gefüllt sind. Sie bilden kraft Gesetz ein in sich geschlossenes System. Die Bilanz muss mit effizienter Verwaltung und marktgerechter Bewirtschaftung der Vorsorgegelder ausgeglichen werden.

Verluste, wie sie in den letzten drei Jahren auf Aktienanlagen anfielen, müssen sie selbst wettmachen. Eine Unterdeckung muss entweder mit einer Erhöhung der Beiträge, einer Kürzung der Leistungen oder einer Steigerung der Effizienz behoben werden, es sei denn, solvente Arbeitgeber sind freiwillig bereit, Löcher vorübergehend zu stopfen oder Einlagen à fond perdu zu leisten. top ↑<

Öffentlichrechtliche Pensionskassen

Für die Pensionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden – so genannt öffentlich rechtliche Kassen - gelten andere Regeln. Die öffentliche Hand, d.h. der Steuerzahler garantiert unter anderem Leistungen, die systemmässig ungenügend finanziert werden und er deckt an der Börse erlittene Verluste.

Seit 1998 stellte der Bund für seine Pensionskassen rund 37 Mrd Franken bereit und noch sind Nachforderungen in zweistelligen Milliardenbeträgen hängig. Darunter auch von Pensionskassen, die früher mit Milliardenabfindungen in die Selbständigkeit entlassen wurden.

Insgesamt fehlen schätzungsweise 50 Mrd Franken wegen Unterfinanzierung und Börsenverlusten. Beitragserhöhungen und Leistungskürzungen müssen die Versicherten trotzdem nicht befürchten. Im Gegenteil, trotz den happigen Unterdeckungen werden die laufenden Renten auf Staatskosten noch erhöht und grosszügig vorzeitige Pensionierungen geboten.

Eine Unterdeckung kann auch in zahlreichen Pensionskassen von Kantonen und Gemeinden beobacht werden. Auch dafür muss der Steuerzahler gerade stehen. Noch leisten sich einzelne Gemeinden den Luxus ehemaligen Regierungsmitgliedern und Magistratspersonen Ruhegehälter auszuzahlen, die direkt über die laufende Rechnung abgerechnet werden.

Gemäss Tages Anzeiger zahlt beispielsweise der Kanton Luzern einem Magistraten, der nach vier Jahren abgewählt oder nicht mehr nominiert wird, bis ans Lebensende eine Pension von 110'000 Franken. Solange er noch nicht im Pensionsalter ist, kommen weitere 20'000 Franken jährlich dazu. Wer es acht Jahre im Amt aushält kann mit höheren Renten rechnen. Deckungskapitalien wurden im Kanton Luzern entgegen dem gesetzlichem Auftrag nicht zurückgestellt. top ↑<

Versicherungssammelstiftungen

Eine rechtliche Sonderbehandlung geniessen auch Versicherungsgesellschaften. Das Ventil, das mit den Artikeln 68 BVG und 54 a der Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) geöffnet wurde, macht Versicherungssammelstiftungen zu leeren juristische Hüllen. Darum gelten zum Beispiel die Grundsätze der Risikodiversifikation nicht, wie in anderen Stiftungen. Alle Gelder dürfen bei der eigenen Gesellschaft angelegt werden.

So gingen über die vergangenen drei Jahre Milliardenbeträge verloren, ohne dass die verantwortlichen Vertreter der angeschlossenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reagieren konnten. Sie nahmen die Verluste mangels Information gar nicht war oder ihnen waren wegen langjährigen Verträgen die Hände gebunden. Laufen die Verträge ordentlich aus, bleibt ein Wechsel zu effizienteren Vorsorgeträgern wegen namhaften Rückkaufsverlusten auf den Versicherungspolicen oft aus finanziellen Gründen dennoch verwehrt. Die KMU sind dann die Leidtragenden mit höheren Beiträgen und Leistungskürzungen.

Beträchtliche Unterschiede bestehen auch gegenüber unabhängigen Sammelstiftungen, wenn die Geschäfte der Versicherer ordentlich laufen.

Sie rechnen vor, dass ihre Verwaltungskosten, bezogen auf die verwalteten Vermögen, rund 2,5 Prozent höher sind, als diejenigen von autonomen Kassen. Erzielen die Versicherer eine Rendite von fünf Prozent, verbleiben damit nur noch zwei Prozent für die Verzinsung der Altersguthaben. top ↑

Zum Beispiel eine real existierende Druckerei

Eine Druckerei mit 50 Angestellten hätte im Jahr 2003 nach einem Wechsel von der Versicherungssammelstiftung «R» in die unabhängige Sammelstiftung «P» rund 35 000 Franken, oder gut ein Viertel an Risiko- und Verwaltungskosten eingespart. Die künftigen jährlichen Einsparungen werden noch höher sein, nachdem für das Jahr 2004 vom Versicherer wieder eine Prämienerhöhung angekündigt wurde.

Auch auf der Leistungsseite bestanden in der Vergangenheit beträchtliche Unterschiede. «R» hat bis anhin die Altersguthaben markant tiefer verzinst. In den letzten fünf Jahren hat «P» neben ordentlichen Zinsen rund dreimal mehr Überschüsse gutgeschrieben. Die tieferen Altersguthaben werden neu mit Umwandlungssätzen von 5.45 Prozent, statt bisher 7,2 Prozent, in Renten umgewandelt. Damit reduziert «R» die Leistungen nochmals. Ordentliche Pensionskassen würden auf dieser Basis ihre Renten unendlich lange bezahlen und gleichzeitig die Deckungskapitalien vergrössern.

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