Der Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist in der Ausgabe Nr. 6, Juni 2005, der «Schweizer Personalvorsorge» erschienen (VPS Verlag Personalvorsorge und Sozialversicherung AG). © by B+B Vorsorge AG; 21. Oktober 2004

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Tabellen & Bilder

Einführung: drei Werte, die selten übereinstimmen

Der Umwandlungssatz widerspiegelt das Verhältnis zwischen persönlichen Vorsorgekapitalien, die bis zur Pensionierung angespart, und Altersrenten, die damit erworben wurden. Es handelt sich um eine Plangrösse, die auf Annahmen über die Leistungen, das biometrische Umfeld der Versicherten sowie die erwarteten Erträge und Verwaltungskosten basiert.

Der Barwert der Renten und das zu ihrer Finanzierung verfügbare Vermögen charakterisieren eine Pensionskasse. Ihr finanzieller Status resultiert aus dem Vergleich dieser Grössen. Gleichgewicht herrscht, wenn beide Seiten gleich gross sind. Neu entstehende Altersrenten sollten diese Gleichgewichtsbedingung erfüllen; dann sprechen wir vom technischen Umwandlungssatz.

Im Gegensatz zu Leistungsprimaten ist der Übergang von Kapital zu Rente in Sparkassenlösungen nicht fliessend. Die Kongruenz von Rentenbarwert und Altersguthaben ist oft nicht gegeben, weil der Umwandlungssatz im Reglement fix festgeschrieben ist. Der Ausgleich der Rechnung erfolgt über separate Reservenbildung und -auflösung.

Wir sprechen in diesem Fall vom reglementarischen Umwandlungssatz. Daneben unterscheiden wir den politischen Umwandlungssatz. Er dient zur Berechnung der obligatorisch vorgeschriebenen Mindestleistungen.

Der Artikel in Kürze

  • Der technische Umwandlungssatz wäre der korrekte Wert.
  • Der reglementarische Umwandlungssatz ist der effektiv geltende Wert.
  • Der politische Umwandlungssatz bringt systemische Unsicherheit.      top ↑

Technischer Umwandlungssatz

Der technische Umwandlungssatz zeigt zum Zeitpunkt der Pensionierung die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Finanzierung mit den künftigen Rentenzahlungen. Er entspricht dem Kehrwert der versicherungstechnisch bewerteten Altersleistungen:

Umwandlugssatz

Jede Pensionskasse hat einen eigenen technischen Umwandlungssatz. Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Parameter, entweder für jede einzelne Person oder, bei einem genügend grossen Bestand, nach der verallgemeinernden kollektiven Methode:

  • Vorsorgeieistungen: Registrierte Pensionskassen müssen minimale obligatorische Altersrenten anbieten, die mit Anwartschaften für Ehegatten in Höhe von 60 Prozent und für Kinder in Höhe von 20 Prozent verbunden sind. Ansonsten sind die Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Leistungsgestaltung frei. Ihr Angebot ist entsprechend vielfältig. Die Berechnung ist schwierig, weil die tatsächlich beanspruchten Leistungen häufig von den offerierten Leistungen abweichen. Beispielsweise wird die Pensionskasse eines Klosters kaum je Kinderrenten auszahlen, obwohl sie diese gemäss Gesetz anbieten muss und vermutlich mit der kollektiven Methode in ihren Umwandlungssatz einkalkuliert.
  • Lebenserwartung: Pensionskassen sehen sich mit veränderlichen biometrischen Voraussetzungen konfrontiert. Ihre Versicherten unterscheiden sich bezüglich Durchschnittsalter, Lebenserwartung, Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein, Alter des Ehegatten, Anzahl Kinder, Alter der Kinder und so weiter. Meistdiskutierte Komponente der biometrischen Rechnungsgrundlagen ist die Lebenserwartung. Die durchschnittliche Lebenserwartung für 65jährige Männer und Frauen hat über die letzten Jahrzehnte hinweg deutlich zugenommen (siehe Tabelle 1), schwankt aber unter den Pensionskassen stark. Eine Senkung des Umwandlungssatzes ist darum nicht immer die richtige Lösung.
  • Zins und Kosten: Mit dem technischen Zinssatz werden künftige Rentenzahlungen auf den Berechnungsstichtag diskontiert. Er müsste darum der langfristig erzielbaren Rendite entsprechen, vermindert um die Verwaltungskosten. Vom Gesetzgeber wird er auf 3,5 bis 4,5 Prozent begrenzt. Die Mehrzahl der autonomen Pensionskassen kalkuliert mit 4,0 Prozent. Grosse Sammelstiftungen begnügen sich mit tieferen technischen Sätzen. top ↑

Tabelle 1: Lebenserwartung 65jähriger Menschen

Lebenserwartung

Tafeln

* Basiert auf Todesfällen während eines Jahres bzw. einer gegebenen Periode

** Basiert auf Todesfällen einer Generation – Personen im selben Jahr geboren top ↑

Der technische Zinssatz hat einen grossen Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht. Eine Reduktion von 4,0 auf 3,0 Prozent vermindert den Umwandlungssatz um rund 10 Prozent. Tabelle 2 zeigt anhand der Erfahrungszahlen EVK 2000 und einer durchschnittlichen Lohnerhöhung von jährlich 2 Prozent die Auswirkungen veränderter Zinsannahmen auf die minimalen BVG-Altersrenten.

Tabelle 2: Auswirkungen des technischen Zinses

technischer Zins

UWS: Umwandlungssatz, AGH: Altersguthaben top ↑

Reglenlentarischer Umwandlungssatz

Im Idealfall ist der reglementarische gleich gross wie der technische Umwandlungssatz. Die heute praktisch angewendeten Umwandlungssätze widerspiegeln aber stärker den politischen Interventionismus als das biometrische und wirtschaftliche Umfeld der Pensionskassen.

Die Verwendung von politisch hinterlegten Einheitssätzen führt zu Umverteilungen unter den Versicherten. So erhält ein Lediger dieselbe BVG-Altersrente wie ein verheirateter Familienvater mit unmündigen Kindern. Der Leistungsbarwert für Verheiratete ist aber wegen der Anwartschaften rund 30 Prozent höher und müsste folglich eine niedrigere Rente bewirken.

Wenn Pensionskassenmanager die Umwandlungssätze nicht nach Leistungen differenzieren, droht eine Antiselektion. Sollten etwa Ledige das Spiel nicht mitmachen und systematisch eine Kapitalabfindung der Rente vorziehen, wird der versicherungstechnische Ausgleich fehlen. Solche Reaktionen werden mit sinkenden Umwandlungssätzen immer wahrscheinlicher und schaffen grundsätzlich neue Gleichgewichtsbedingungen.

Je stärker der reglementarische vom technischen Umwandlungssatz abweicht, desto mehr ergeben sich Umverteilungen von aktiven Versicherten zu Rentnern und umgekehrt. Die Richtung ist unbestimmt. Keinesfalls darf eine einseitige Verlagerung von Jung zu Alt unterstellt werden, wie zurzeit immer wieder als Argument für eine generelle Senkung der Umwandlungssätze angeführt wird. top ↑

Politischer Umwandlungssatz

Seit 1985 haben sich alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren Versicherten Minimalleistungen zu gewähren. Sie mussten einheitlich altersabhängige Gutschriften ansammeln, mit einem festen Satz von 4 Prozent verzinsen und mit dem Einheitssatz von 7.2 Prozent die minimale Rente berechnen. Die Pensionskassen haben in der Folge mehrheitlich weit höhere Leistungen erwirtschaftet. Mit der Jahrtausendwende endeten jedoch die fetten Jahre an den Anlagemärkten. Viele Kassen und vor allem die Versicherer gerieten wegen der nunmehr zu hohen Mindestrente in Schwierigkeiten. In der Folge führten Politiker, die wenig von der Sache verstanden, eine übereilte Flexibilisierung und Korrektur der BVG-Minimalleistungen nach unten durch.

Dem langfristigen Grundgedanken des Vorsorgewesens wird damit abgeschworen. Der Paradigmawechsel bringt systemische Unsicherheit in die betriebliche Altersvorsorge und wirkt sich auch auf die Risikoversicherung im Todes- und Invaliditätsfall aus. Sie bewegt sich mit den Anlagemärkten auf und ab und verkommt zum Vorsorgeroulette. Der Bezug zum persönlichen Sicherheitsbedarf wird noch geringer, als er bereits unter dem alten BVG-Regime war. top ↑

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