Verwendung von freiem Vorsorgevermögen und Arbeitgeber-Beitragsreserven in der Vorsorgeeinrichtung
Impressum: Autor ist unser Geschäftsführer, Herbert Brändli, 15. Mai 2001
Seiteninhalt
Durch die Ereignisse im zweiten Semester 2001 (Swissair u.a.) werden vermehrt Fragen um die Besitzverhältnisse am Pensionskassenvermögen diskutiert. Wir beleuchten folgende vier Aspekte:
- Bilanzierung von Pensionskassen
- Definitionen
- Finanzierung von Vorsorgeverpflichtungen bzw. gebundenem Vermögen
- Verwendung von freiem Vermögen
- Verwendung von Arbeitgeber-Beitragsreserven
Grafiken
Dokumentation
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Bilanzierung von Pensionskassen

Definitionen
Freies Vorsorgevermögen
Freies Vermögen ist Vorsorgevermögen, das nicht durch Forderungen der Destinatäre (Altersguthaben, Deckungskapital, Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken, Selbstbehalt, Teuerungsanpassungen etc.) gebunden ist.
Bei freiem Vorsorgevermögen können durch folgende Erträge Einnahmen entstehen:
- Vermögenserträge
- Risikogewinne
- Mutationsgewinne
- (überhöhte) ordentliche Beiträge
- ausserordentliche Beiträge
- Zuwendungen etc.
Arbeitgeber-Beitragsreserven
Arbeitgeber-Beitragsreserven sind vom Arbeitgeber in der Vorsorgeeinrichtung geäufnete und in der Bilanz gesondert ausgewiesene Reserven zum Zweck der Finanzierung von künftigen Finanzierungsverpflichtungen des Arbeitgebers. top ↑
Finanzierung von Vorsorgeverpflichtungen bzw. gebundenem Vermögen

Die Finanzierung von Vorsorgeleistungen erfolgt mittels Beitragszuführung an die Vorsorgeeinrichtung sowie Erträgen auf dem Vorsorgevermögen. Die Beitragszuführung aus eigenen Mitteln oder vorgängig hiefür geäufneten Arbeitgeber-Beitragsreserven durch den Arbeitgeber (Art. 331 Abs. 3 OR) muss
- gleichzeitig mit der Beitragszuführung durch die Arbeitnehmer erfolgen (BVG-Revision) und
- mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Arbeitnehmerbeiträge. top ↑
Verwendung von freiem Vermögen
Freies Vermögen dient in erster Linie der Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung und kann darüber hinaus zum Leistungsausbau und/oder für Beitragsreduktionen eingesetzt werden. Es kann nicht Ziel der Vorsorgeeinrichtung sein, die freien Mittel zu maximieren, in der Bilanz zu sterilisieren und für einzelne Versicherte aufzulösen. Im Rahmen von strategischen Zielen der Vorsorgeeinrichtung und einer klar definierten Politik ist vielmehr eine transparente Verwendung des freien Vermögens zu Gunsten des gesamten Versichertenkreises anzustreben.
Sicherheit
Der Umfang des freien Vermögens bestimmt die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Vermögensanlage. Je nach Anlagestrategie werden unterschiedliche Teile des freien Vermögens in Form von Schwankungsreserven gebunden. In der Praxis werden diese Schwankungsreserven häufig auch als gebundene Mittel betrachtet.
Leistungsausbau
Ein Leistungsausbau kann entweder mittels Verbesserungen des Vorsorgeplanes (Anwartschaften) oder durch direkte Leistungszusprechung (Härtefälle, Sondermassnahmen für die Eintrittsgeneration, Zusatzverzinsung der Altersguthaben, Überbrückungsrenten, Teuerungsausgleich etc.) erfolgen.
Beitragsreduktion
Beitragszuführung und Erträge einer Vorsorgeeinrichtung müssen langfristig Substanz und laufende Kosten für die Leistungserstellung abdecken. Freie Mittel und darauf erzielte Erträge können, soweit diese nicht zur Erhaltung der Risikofähigkeit dienen, für vorübergehende oder planmässige Beitragsreduktionen verwendet werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich der relativen Beitragsparität zu beachten.
Teilliquidation
Seit das Freizügigkeitsgesetz in Kraft ist, müssen bei Teilliquidationen den Austretenden Teile des freien Vermögens anteilsmässig mitgegeben werden. top ↑
Verwendung von Arbeitgeber-Beitragsreserven
Arbeitgeber-Beitragsreserven gehören nicht zum Vorsorgevermögen im engeren Sinn und stehen nur beschränkt zur Disposition des Stiftungsrats. Er kann sie zur Finanzierung von ordentlichen Arbeitgeberbeiträgen verwenden, wenn der Arbeitgeber diese nicht seinem laufenden Ergebnis belasten will oder kann. Eine andere Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers möglich, z.B. für Einkäufe oder zur Finanzierung ausserreglementarischer Leistungen wie vorzeitige Pensionierungen etc.
Die Beitragsreserve gehört als Bestandteil des Stiftungsvermögens zum Eigentum der Vorsorgeeinrichtung und kann aus stiftungs- und steuerrechtlichen Gründen nicht mehr an den Arbeitgeber zurückfliessen. Weil sie nicht Bestandteil des Vorsorgevermögens im engeren Sinn ist, entstehen daraus in der Regel keine unmittelbaren Freizügigkeitsansprüche der Destinatäre.
Bei Dahinfallen der Arbeitgeberfunktion, z.B. nach einer Geschäftsaufgabe, ändert sich aber die Qualifikation der Arbeitgeber-Beitragsreserve von einem spezifisch zweckgebundenen in einen freien Vermögensbestandteil. Die Destinatäre erwerben in diesem Fall daran Ansprüche analog wie bei einer Teil- oder Gesamtliquidation. top ↑
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