Teure treue Hände
Stiftungsräte sind die Treuhänder des Destinatärsinteresses, also der maximierten Rente.
Autor: André Kohler, Mitglied der GL der B+B Vorsorge AG, 8800 Thalwil, Investment Services
Vertrauen ist darum wertvoll, weil sich die Beteiligten den Aufwand gegenseitiger Kontrolle ersparen können. Der Destinatär als Treugeber kann vom Treuhänder Zeiteinsatz, aber auch Wissen oder Können, welche der Destinatär selber nicht hat, einkaufen. Vor letzterem warnt das Sprichwort:
Wer nicht klettern kann, sollte sein Geld nicht einem Affen anvertrauen.
Angesprochen ist der mögliche Kontrollverust über die treuhänderische Tätigkeit und die Unmöglichkeit, die damit verbundenen Ergebnisse qualitativ zu beurteilen. Der Treugeber kann nur hoffen und glauben, dass der Treuhänder das Beste für ihn herausholt. Es fehlen ihm die vergleichenden Informationen zur Einordnung der erhaltenen Leistung sowie die Kenntnisse, die für die Beurteilung nötig sind.
Vertraue, aber prüfe auch
… wird somit zur Illusion.
Ein Treugeber muss wissen, wieviel Aufwand er in die Kontrolle seines Treuhänders stecken oder wieviel Kontrollverlust er für den Komfort der Delegation tolerieren will. Er darf aber davon ausgehen, dass wenigstens der Treuhänder die volle Kontrolle über das Geschehen hat.
Gibt der Treuhänder die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten durch Zukauf von Arbeitszeit oder ihm fehlenden Know-hows weiter, hat, um beim ersten Sprichwort zu bleiben, der Affe einen zweiten beigezogen. Ist Affe A dem Affen B an Kletterfähigkeit unterlegen, hat sich das Kontrollproblem des Treugebers nicht einfach verdoppelt. Wie bei komplexen Verlaufspfaden üblich, hat es sich potenziert, weil der Treuhänder dem Treugeber die Kontrolle nun nicht mehr garantieren kann.
Kauft der Treuhänder zur Bewältigung dieser Lage wiederum Wissen und Fähigkeiten zu, ohne diese selber zu beherrschen, ist nichts gewonnen. Anstatt sich aufzulösen, wird das sogenannte «Principal-Agent-Problem» immer grösser, und es wird immer schwieriger, die geschaffenen Abhängigkeiten zu steuern.
Wer sich mit der Umsetzung der beruflichen Vorsorge beschäftigt, weiss, dass diese Situation aus deren Alltag gegriffen ist. Dies ist nur folgerichtig, denn die Delegation von Pflichten im Falle fachlicher Defizite des Treuhänders wird durch die Regulation und deren Auslegung ausdrücklich gefordert. Beide stützen sich diesbezüglich stark auf die angelsächsische «Uniform Prudent Investor Act» ab. Nur so können fachliche Laien mit milizmässigem Aufwand die Treuhänderschaft über die berufliche Vorsorge der Schweizer Arbeitnehmer ausüben.
Die durch diese Konzeption vermittelte Effizienz und Effektivität täuscht indessen. Stellt man nicht nur den Aufwand des Stiftungsrates, sondern denjenigen der gesamten Kette von Treuhändern, Auftragnehmern, Kontrolleuren und «Financial Engineers» in Rechung, ergibt sich eine Lösung, deren Kosten die Rendite der Destinatäre gleich prozentweise schmälern dürften. Dies führt nur darum nicht zum empörten Aufbegehren derselben, weil der grösste Teil davon unsichtbar anfällt und die Treugeber wegen des beschriebenen, potenzierten Kontrollverlustes keine Chance haben, zu begreifen, wie und wo dies geschieht.
Was ist hier zu tun?
Erstens muss das notwendige Fachwissen neu definiert werden, indem es um falsifizierte Theorien, verfehlte Prioritäten und sonstige Irrtümer bereinigt wird.
Zweitens sind die Stiftungsräte mit diesem bereinigten Fachwissen zu dotieren, damit sie ihrer Treuhänderstellung ohne Krücken gerecht werden können.
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