Sicherheitsstandard «DG 100»

Impressum: Autor: André Kohler, Mitglied der GL der B+B Vorsorge AG, 8800 Thalwil, Investment Services

Unter Beschuss

Soll man in einem Feuergefecht lieber hinter einem Granitblock kauernd oder hinter einem Brett aufrecht stehend Deckung suchen?

Übertragen auf die heutige Praxis der zweiten Säule heisst «aufrecht» «Deckungsgrad grösser als 100», «kauernd» das Gegenteil. Die wenigsten würden sich in der einleitenden Szene für das Brett entscheiden, in der Realität der beruflichen Vorsorge ist dies jedoch sogar gefordert: Die Qualtität des Deckungsgrades – im Eingangssatz die Materialbeschaffenheit – ist kein Thema. Im Gegensatz zum Eingangsbeispiel gibt es hier keinen Granit als Alternative, sondern höchstens als temporären Behelf in Form von Art. 65 c I BVG, der möglichst schnell wieder durch ein Brett ersetzt werden muss. Erkennt man richtigerweise, dass ein Brett ja gar kein Schutz ist, hat man das Problem begriffen. Hinzu kommt, dass die sinnlose Beschäftigung mit dem Brett verhindert, sich um Sinnvolleres – z.B. eine taugliche Risikokonzeption – zu kümmern.

Unsicher

Zuerst wird eine prominente Widersprüchlichkeit geschaffen. Vorsorgewerke werden gezwungen, unabhängig von ihrem betrieblichen Zustand, dauernd und zur selben Zeit Pleite und Prosperität zu planen. Dass dies eine unternehmerisch verwirrende Vorgabe ist, leuchtet schon intuitiv ein. Das Verständnis wird auch nicht grösser wenn man weiss, dass eine Kassenliquidierung kaum je im Sinne des Destinatärs und noch seltener zwingend ist.

Die Kosten dieses Sicherheitsstandards sind nur dann gerechtfertigt, wenn der rechnerische Wert der Deckung auch am Markt gelöst werden kann. Dies bedingt die Garantie von Preisen und Handelsvolumen. Da solches unmöglich ist, ist der Deckungsgrad als Mittel zur Gewährleistung der Forderung von Art. 65 I BVG Wunschdenken. Zähler und Nenner des Deckunsgrades sind zudem durch die Wahl von Berechungsmethoden und Preisquellen erheblich gestaltbar. Kassen mit tiefem Deckungsgrad sind sehr oft jene, die realistische Bewertungen aufweisen. Sie sind jedenfalls jenen vorzuziehen, welche ihre rechnerische Überdeckung illiquiden Alternativanlagen, Immoblilien oder Unternehmensanleihen verdanken.

Art 65 c I bietet somit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Substanzgarantie im Krisenfall. Er belastet aber mit mindestens derselben Wahrscheinlichkeit die volkswirtschaftliche Rechung auf verschiedenen Ebenen, denn untaugliche Instrumente provozieren untaugliche Massnahmen. Die optimale langfristige Exponierung von Anlagekapital wird zulasten der späteren Rentenleistung gehemmt. Zur Unzeit eingeforderte «Sanierungsleistungen» verknappen Investitionskapital, wo es gebraucht würde, und allozieren es an ungeeigneter Stelle.

Sicher

Verantwortliche sollten sich auf die entscheidenden Faktoren des Destinatärswohls konzentrieren:

Über eine ausgewogene und beständige Destinatärsstruktur wird eine nachhaltig positive, vielfach stabilisierende Liquiditätslage geschaffen.

Eine auf Beteiligungskapital ausgerichtete Anlagestrategie wird durchgehalten. Sie wird mit Hilfe eines leistungsstarken Asset Managements unter Verwendung möglichst einfacher Anlageinstrumente umgesetzt. Damit wird das notwendige langfristig hohe Ertragspotenzial sichergestellt und die Vernichtung von Anlagesubstrat durch intransparente Konstrukte verhindert.

Damit sind die Voraussetzungen für eine fortschrittliche Gutschriftspolitik anstelle des unproduktiven Reserveaufbaus zulasten des Destinatärseigentums geschaffen.

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